AGBs
CLAUDIA GREWER MANAGEMENT & CONSULTING,
im Folgenden „Agentur“ genannt.
1. Geltung
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verträge. Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung der Agentur abgeändert werden. Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung seitens der Agentur, ansonsten sind sie rechtsunwirksam. Die Abnahme der Leistung der Agentur gilt in jedem Fall als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Angebot und Abschluss
2.a. Sämtliche Angebote sind stets freibleibend. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für die Agentur unverbindlich.
2.b. Sämtliche Preisangaben werden auf Basis von Tarifunterlagen und Preisangaben der Leistungsträger, bei ausländischen Leistungsträgern u. U. nach dem Wechselkurs des Angebotsdatums erstellt. Für die Richtigkeit dieser Angaben kann keine Gewähr übernommen werden.
2.c. Alle Kalkulationen unterliegen den im Angebot genannten Mindestteilnehmerzahlen. Abweichungen von der Mindestteilnehmerzahl erfordern eine neue Kalkulation und berechtigen die Agentur zur Anpassung des Budgets auf die tatsächliche Teilnehmerzahl. Die Agentur verpflichtet sich, erhebliche Budgetabweichungen, die aufgrund von Mehr- oder Minderbeteiligungen entstehen, dem Kunden unaufgefordert schriftlich mitzuteilen, wenn der Zeitraum zwischen Feststellung der Teilnehmerdifferenz und Veranstaltungsbeginn eine Überarbeitung des Budgets nach billigem Ermessen zulässt. Diese Überarbeitung kann andererseits auch im Rahmen der Endabrechnung erfolgen, sofern kurzfristig die geplante Teilnehmerzahl von der zu Veranstaltungsbeginn feststehenden Teilnehmerzahl abweicht.
2.d. Nebenabreden und Änderungen zu bestehenden Verträgen bedürfen der schriftlichen Bestätigung beider Seiten.
2.e. Erhöhen sich im kaufmännischen Geschäftsverkehr nach Vertragsabschluß die Gestehungskosten, ist die Agentur berechtigt, die vereinbarten Preise um die nachweisbare Erhöhung anzupassen. Bei Wechselkursänderungen gelten folgende Regelungen:
• Hat der Kunde zur Abdeckung von Verpflichtungen in ausländischer Währung durch die Agentur die vereinbarte Anzahlung geleistet, so wird bei der Endabrechnung der Wechselkurs zugrunde gelegt, der an dem auf den Eingang der Anzahlung folgenden Tag gilt.
• Wird keine Anzahlung des Kunden geleistet, wird bei der Endabrechnung der Wechselkurs des Zeitpunktes zugrunde gelegt, zu dem die Agentur die ausländischen Verpflichtungen erfüllt hat. Kosten zur Absicherung des Wechselkursrisikos gehen zu Lasten des Kunden.
3. Rücktritt vom Vertrag
3.a. Tritt der Kunde nach Auftragserteilung, ohne wegen eines der Agentur zurechenbaren Grundes hierzu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück, so stehen der Agentur als Ersatz für den entgangenen Gewinn, abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts, folgende Prozentsätze vom vereinbarten Agenturhonorar, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zu. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendungen der Leistungen zu berücksichtigen.
Die Agentur kann Ersatzansprüche aus dem Leistungspaket unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung (nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Veranstaltungsbeginn) in einem prozentualen Verhältnis auch pauschalieren.
• Nach Auftragserteilung: 30%
• 180-120 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 %
• bis 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 70 %
• bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 80 %
• bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 90 %
• weniger als 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100 %
3.b. Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass der tatsächlich entgangene Gewinn niedriger war. Die Agentur ist zur Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens berechtigt.
3.c. Alle Spesen und vereinbarten Vergütungen für die bis zum Stornierungszeitpunkt geleisteten Agenturaufwendungen sowie alle Fremdkosten, Stornierungs- und Rücktrittskosten sind in jedem Fall ungekürzt innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungseingang beim Kunden zu zahlen. Nach dieser Zahlungsfrist erhöhen sich die geltend gemachten Forderungen um die zu diesem Zeitpunkt gültigen Bankkreditsätze bis zum Zahlungseingang bei der Agentur.
3.d. Vorausleistungen an Leistungsträger, die die Agentur aus vom Kunden geleisteten Anzahlungen erbracht hat, werden insoweit an diesen zurückerstattet, als sie der Agentur von den betreffenden Leistungsträgern zurückgezahlt werden. Die Agentur ist nicht verpflichtet, wegen der Rückzahlung von Vorausleistungen gerichtlich gegen Leistungsträger vorzugehen. Diesbezügliche Ansprüche tritt die Agentur an den Kunden ab. Der Kunde nimmt die Abtretung an.
3.e. Im Falle einer zeitlichen Verschiebung des Veranstaltungsdatums durch den Kunden bis 60 Tage vor Veranstaltung entstehen 20 % des vereinbarten Auftragswertes / Agenturhonorars als Umbuchungsgebühr zuzüglich aller in Verbindung mit der Umbuchung entstehenden Eigen- und Fremdkosten, wenn die Veranstaltung innerhalb der nächsten 12 Monate abgewickelt wird. Liegen zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Veranstaltungsdatum mehr als 12 Monate, ist die Agentur berechtigt, Kosten in Höhe der unter Punkt 3.1 genannter Prozentsätze geltend zu machen.
4. Rücktritt infolge höherer Gewalt
4.a. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände wie z.B. Krieg, innere Unruhe, Epidemien, währungs-, handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen (Entzug der Landsrechte, Grenzschließungen etc.) Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften, Streik, Aussperrung, Betriebstörungen oder gleichgewichtige Vorfälle, und zwar gleichgültig, ob diese bei der Agentur oder seinen Leistungsträgern eintreten, berechtigen beide Teile zum Rücktritt.
4.b. Im Falle des Rücktritts erhält die Agentur die vereinbarte Vergütung für bereits erbrachte Leistungen in voller Höhe. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen werden 40% des dafür vereinbarten Honorars als ersparte Aufwendungen vereinbart.
4.c. Die Agentur ist im Rücktrittsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasste; die Mehrkosten der Rückbeförderung trägt der Kunde. In jedem Fall aber hat die Agentur die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
4.d. Der Rücktritt ist schriftlich und unverzüglich nach Eintritt des Rücktrittgrundes zu erklären. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter oder nicht erfüllter Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Agentur selbst oder seinen leitenden Angestellten fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Agentur haftet nicht für grobes Verschulden ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Durch diesen Ausschluss wird die persönliche Haftung der Erfüllungs-/ Verrichtungsgehilfen für ihr eigenes, grobes Verschulden nicht berührt.
5. Zahlungen
5.a. Nach Auftragserteilung durch den Kunden wird die Agentur einen projektbezogenen Zahlungsplan erstellen, der automatisch Gültigkeit erlangt, sofern der Kunde nicht innerhalb von 5 Werktagen schriftlich widerspricht. Wird kein gesonderter Zahlungsplan erstellt, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
bei Beauftragung: 50%
60 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 30%
30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 10%
mit der Endabrechnung: 10%
5.b. Anzahlungen, die zur Sicherstellung von Dienstleistungen (Fluggesellschaften, Hotels, lokale Agenten etc.) an Dritte zu zahlen sind, werden von der Agentur gesondert in Rechnung gestellt.
5.c. Zur Absicherung von Kursrisiken kann die Agentur unter schriftlicher Zustimmung des Kunden den Gegenwert des Anteils der Fremdwährung am Auftragswert bei Auftragserteilung abrufen. Das Kursrisiko geht dann mit dem auf den Geldeingang folgenden Werktag auf die Agentur über.
5.d. Personalkosten für Sonderleistungen und zusätzliche Bestellungen während der Veranstaltung werden nach Rückkehr mit den gültigen Honorarsätzen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Fremdkosten werden in voller Höhe zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer weiterberechnet.
5.e. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, so ist er zu Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Herabsetzung des Kaufpreises, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn diese rechtskräftig festgestellt werden oder unstrittig sind.
5.f. Der Kunde erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten einverstanden.
5.g. Alle anfallenden GEMA-Gebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers. Etwaige Nachbelastungen kann die Agentur als Forderungen geltend machen, auch wenn das Projekt schon abgerechnet ist.
5.h. Die Agentur ist bei Endabrechnung von der Fremdkostenbelegführung entbunden. Es gilt die gesetzliche Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren.
6. Lieferung, Leistung, Abnahme
6.a. Die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine setzt voraus, dass der Kunde seine Vertragspflichten erfüllt hat, insbesondere alle erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Teilnehmernamen sowie die vereinbarten Anzahlungen und sonstige Zahlungen rechtzeitig und vertragsmäßig zur Verfügung gestellt hat.
6.b. Abänderungen und Abweichungen einzelner Leistungen von den vertraglichen Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn sie nach Vertragsabschluss erforderlich werden, nicht gegen Treu und Glauben durch die Agentur veranlasst sind und im Übrigen nicht den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung beeinträchtigen.
6.c. Für verzögerte oder unterbliebene Lieferungen und Leistungen von durch die Agentur beauftragten Leistungsträgern haftet die Agentur grundsätzlich nicht. Die Agentur verpflichtet sich jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen Leistungsträger an den Kunden abzutreten.
6.d. Bei Sonderanfertigungen und Druckerzeugnissen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% sowie geringfügige Farbabweichungen und Veränderungen zulässig.
6.e. Bei Reisen bzw. Veranstaltungen sind Beanstandungen unverzüglich nach Auftreten gegenüber der Agentur bzw. ihrem vor Ort tätigen verantwortlichen Projektleiter zu erklären, damit möglichst sofort Abhilfe geschaffen werden kann. Ist dies nicht möglich oder fehlgeschlagen, so ist dies unter Wiederholung der Beanstandung spätestens 3 Werktage nach Ende der Reise bzw. Veranstaltung schriftlich gegenüber der Agentur zu erklären.
6.f. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder von Ereignissen, die der Agentur die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen etc. , auch wenn sie bei Lieferanten oder Leistungsträgern der Agentur oder deren Unterlieferanten oder Unterleistungsträgern eintreten – hat die Agentur auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Sie berechtigen die Agentur die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann hinsichtlich des nicht erfüllten Teils zurücktreten, sofern ihm billigerweise längeres Zuwarten nicht zugemutet werden kann.
6.g. Vereinbarungen über Fixkosten und Fixtermine bedürfen der Schriftform.
7. Beanstandung bei Sachlieferungen
7.a. Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen und etwaige Rügen binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen.
7.b. Bei berechtigten Beanstandungen leistet die Agentur nach ihrer Wahl kostenfrei Ersatz oder bessert nach. Die Ersatzleistung bezieht sich jedoch nur auf die mit einem Mangel behafteten Teile.
7.c. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde der Agentur die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.
7.d. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften ist die Haftung auf Gewährleistung und Nachbesserung beschränkt.
8. Haftung
8.a. Allgemeine Haftungsbeschränkungen – Für Schäden des Kunden haftet die Agentur nur soweit, als ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt für alle Schadenersatzansprüche, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage diese beruhen, insbesondere aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung erfasst jedoch nicht direkte Schäden, die durch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften verursacht sind und solche Mangelschäden, gegen welche die zugesicherten Eigenschaften den Besteller gerade absichern sollten.
Haftet die Agentur nach Vorstehendem, darf die Verpflichtung zum Schadenersatz den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, den die Agentur bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der ihr dann bekannten Umstände als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen.
Die in diesem Abschnitt vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Agentur. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Agentur selbst oder deren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen sollte. Die Agentur haftet nicht für grobes Verschulden ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, deren persönliche Haftung für ihr eigenes, grobes Verschulden hiervon nicht berührt wird.
9. Eigentumsvorbehalt
9.a. Die Agentur behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren und Dienstleistungen vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Agentur in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Die Waren dürfen nur im ordentlichen Geschäftsgang veräußert, nicht aber verpfändet oder zur Sicherung übereignet werden. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind der Agentur unverzüglich mitzuteilen.
9.b. Die Agentur verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
10. Verwahrung und Kundeneigentum
10.a. Die Aufbewahrung von Aktionsmitteln und sonstigen Unterlagen erfolgt nur nach vorheriger Absprache und je nach Einzelfall auch gegen gesondertes Entgelt.
10.b. Für einen ausreichenden Versicherungsschutz dieser Aktionsmittel und Unterlagen hat der Kunde selbst zu sorgen.
11. Eigenwerbung
Die Agentur ist berechtigt, Exemplare der von ihr gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen im Rahmen der Eigenwerbung zu nutzen. Die Agentur kann auf Vertragserzeugnissen ohne Zustimmung des Kunden in geeigneter Form auf ihre Firma hinweisen. Der Kunde kann die Zustimmung nur schriftlich verweigern.
12. Urheberrecht
12.a. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an von der Agentur erstellten Skizzen, Entwürfen, Originalen, Modellen, Texten, Konzeptionen, Reise- und Veranstaltungsprogrammen und dergleichen, in jedem Verfahren und zu jedem Verwendungszweck, verbleiben vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung bei der Agentur.
12.b. Werden Erzeugnisse nach den vom Kunden vorgegebenen Zeichnungen, Vorlagen, Mustern und dergleichen hergestellt, so trifft den Kunden die alleinige Prüfung, ob dadurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur von allen eventuellen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter geltend gemacht werden.
13. Übertragung von Rechten, anzuwendendes Recht und Teilunwirksamkeit
13.a. Der Kunde darf seine Vertragsrechte ohne Zustimmung der Agentur nicht auf Dritte übertragen.
13.b. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.c. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten, einschließlich aus Scheck- und Wechselforderungen, ist der Sitz der Agentur soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.